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Grundsteuer in Bayern
21.01.2026
Grundsteuer in Bayern
Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes. Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt. Beispiel: Ein Anbau wird im Februar 2027 fertiggestellt. Sie müssen die Änderung bis zum 31. März 2028 beim Finanzamt anzeigen. Sofern Ihnen dies nicht rechtzeitig möglich ist, informieren Sie bitte frühzeitig Ihr Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.
Die notwendigen Vordrucken erhalten Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de oder bei Ihrem Finanzamt. Hilfe zum Ausfüllen der Grundsteuerveränderungsanzeige und der Grundsteuererklärung sowie weitere Information finden Sie ebenfalls auf den Seiten www.grundsteuer.bayern.de.
News-Infos
- Kategorie: Information
- 21.01.2026
- Flyer Grundsteuer in Bayern - Anzeige von Änderungen